Die Folgen der DSGVO für das Recruiting
Da Recruiter täglich mit den Fischen aus ihrem Daten-Pool arbeiten, greift die Verordnung an allen Stellen der Arbeitsabläufe ein. Schon zu Beginn des Bewerbungsprozesses ist daher eine konkrete Einwilligung des Bewerbers notwendig.
Einwilligung zur Verarbeitung der Bewerberdaten
Ein Bewerber hat mit seiner eigenen Bewerbung noch keine Einwilligung gegeben. Auch ein Text, wie “mit dem Abschicken Ihrer Bewerbung haben Sie automatisch Ihre Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten gegeben“, reicht nicht mehr aus.
Der Bewerber muss nun konkret und aktiv dem Vorhaben zustimmen. Ein Lösung hierfür – eine Checkbox oder ein Button. Der Bewerber kann so eine Aussage, wie…
“Ich akzeptiere die elektronische Speicherung meiner Daten gemäß der Datenschutzrichtlinien.”
…aktiv bestätigen.
Active Sourcing und die DSGVO
Ist Active Sourcing unter der DSGVO überhaupt möglich? Die Antwort ist – JA. In der Theorie darf das Anschreiben laut der neuen Verordnung nur mit Einwilligung geschehen, hier gibt es jedoch gesonderte Regelungen.
Die Daten werden unter berechtigten Interesse der Beteiligten erworben, verwahrt und verarbeitet. Das Unternehmen hat in diesem Fall das berechtigte Interesse, eine Vakanz mit einem passenden Kandidaten zu besetzen. Gegenüber steht der Bewerber, der das berechtigte Interesse hat, ein attraktives Jobangebot zu bekommen.
Wer auf Plattformen, wie XING oder LinkedIn angemeldet ist, zeigt automatisch berechtigtes Interesse als Teil einer Business-Datenbank mit öffentlich einsehbaren Daten.