Anmeldung und Versicherung
Da Probearbeit kein reguläres Arbeitsverhältnis ist, fallen keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an. Folglich muss weder das Unternehmen noch der Kandidat eine solche Maßnahme beim Finanzamt oder beim Sozialversicherungsträger melden. Eine Ausnahme besteht, falls der Kandidat arbeitsuchend ist und Leistungen vom Jobcenter bezieht. Dann muss die Agentur für Arbeit die beabsichtigte Probearbeit genehmigen.
Außerdem gilt in Sachen Versicherung folgendes:
» Sollte durch Fehler des Kandidaten ein Schaden für das Unternehmen entstehen, greift dessen private Haftpflichtversicherung.
» Erleidet der Kandidat während der Arbeit auf Probe einen Unfall, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur, wenn das Probearbeiten auf Weisung des Jobcenters stattfindet.
Anderenfalls hat der Bewerber normalerweise keinen Versicherungsschutz, weil es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Gesetzes handelt. Doch unter bestimmten Umständen kann das anders aussehen.
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen “Probearbeitstag” verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden.
(↗ BSG | Az: B 2 U 1/18 R)
Voraussetzung ist, dass eine sogenannte »Wie-Beschäftigung« vorliegt. Davon geht die Rechtsprechung aus, sofern die probeweise Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber hat. Ein solcher Wert kann schon darin begründet sein, dass der Arbeitgeber durch Probearbeit Fehlbesetzungen vermeiden und so Kosten sparen will.